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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen (AGB) Stand: 01.01.2011
ENPRO Engineering+Production GmbH Allee 1 a 22941 Jersbek
10. Angebot, Vertragsabschluss 1. Für Bestellungen und Lieferungen gelten nachstehende Bedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten
Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf ist immer vorbehalten. Die Annahme der Aufträge gilt ab schriftlicher
Bestätigung. Erfolgt die Lieferung unverzüglich ohne Bestätigung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. 3. Alle Angaben über Gewicht, Abmessungen, Leistungen und sonstige technische
Daten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden 11. Lieferung und Preise 1. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Höhe der Versandkosten sind in einer separaten
Versandkostentabelle aufgelistet 2. Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 3. Zugesagte Lieferfristen sind stets unverbindlich und vorbehaltlich termingerechter Selbstbelieferung. Werden
vorgesehene Liefertermine um 3 Wochen überschritten, räumen wir ein Rücktrittsrecht ein. Für weiter-gehende Schäden haften wir nicht 5. Unfreie Rücksendungen werden generell nicht angenommen.
6. Der Mindestbestellwert beträgt 30 Euro. 7. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft, deren Rechnungen im Rahmen der eingeräumten Zahlungskonditionen auszugleichen
sind. Wir sind berechtigt noch ausstehende Teil-/Restlieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
mindernkönnen. Dies gilt auch bei bestehendem Zahlungsverzug. 12. Zahlung, Zahlungsverzug 1. Die Zahlung ist im Inland innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum zu leisten. Andere
Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden 2. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt ohne
Fristsetzung. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung werden unsere sämtlichen Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer sofort zahlungsfällig. 13.Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt, ausgenommen der Fall der
Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer bei Warenlieferung bereits entstandenen Forderungen. Die Forderung des Bestellers
aus dem Weiterverkauf unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nebst sämtlicher hieraus resultierender Nebenforderungen werden bereits jetzt an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Vermischung
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Warenteil. 14. Mängelrüge
1. Erkennbare offensichtliche Mängel können nur unverzüglich schriftlich gerügt werden, spätestens jedoch innerhalb einer Frist
von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung.2. Bei begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen nur in angemessenem Verhältnis zum aufgetretenen Mangel zurückbehalten werden. 15. Gewährleistung und Haftung Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tag des Versandes an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung der
Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Eine Verletzung dieser Rügepflicht enthebt uns von jeder Gewährleistung. Nachbesserungsversuche sind mehrmals zulässig und dürfen nur durch uns vorgenommen
werden. Der Kunde hat uns hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 2. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Werden vom Kunden oder Dritten ohne unsere
Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen, die mit dem geltend gemachten Mangel in Verbindung stehen,
entfällt unsere Gewährleistungspflicht. 3. Keine
Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. 4. Wir sind im Falle unserer Verpflichtung, neu hergestellte Sachen nachzubessern, nur verpflichtet, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich
werdenden Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege- und eventuelle Arbeits- und Materialkosten zu erstatten, nicht aber darüber hinausgehende Schäden, soweit uns nicht grobes Verschulden trifft.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 6. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. 16. Haftung für Nebenpflichten, sonstigeHaftung 1. Die in unseren allgemeinen Verkaufsunterlagen, in
Vorschlägen, Projektierungen usw. enthaltenen anwendungstechnischen Angaben befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm
beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Haftungsansprüche aus schuldhafter Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorliegt. Gegebenenfalls beschränkt sich diese auf höchstens 5 % vom Wert der betreffenden Lieferung bzw. Leistung. 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1.Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Jersbek. Gerichtsstand ist Ahrensburg .
18. Sonstiges 1. Einzelne unwirksame
Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Regelung unwirksam, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen .
Wir speichern Daten des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung mittels elektronischer Datenverarbeitung.
ENPRO Engineering+Production GmbH
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